VERITAS ET JUS

Behauptungen durch Gerüchte

In einem meiner Vorträge brachte ich auch die Behauptungsgesellschaft ein die sich mittels bzw. an Gerüchten nährt, wobei ich diesen Teil aus einem Vortrag im  Laufe der aktuellen Zeit seit 2000 in meinen Unterlagen ergänzte.

Da scheinbar immer noch der deutsch-deutsche Bruderkrieg herrscht an dem sich mehr und mehr auch andere Nationen billig beteiligen und Opfer „on Maß“ hineinziehen und Existenzen zerstören, denke ich wir sollten einmal über das Thema Gerücht etwas ausführen.

Also ich habe in den vergangenen 25 Jahren mit Intensivierung ab 1999 folgende Erfahrung gemacht, der Gerüchtestreuer lebt davon eine Behauptungsgesellschaft zu erzeugen und in seinen Reihen solche auch ereulich zu pflegen. Psychopathen, Narzissten leben nunmal so. Es ist eine Krankheit. 

Eine Anklage ohne Beweis ist grundsätzlich unzulässig.
  • In Zivilverfahren ist für jede bestrittene Behauptung der Wahrheitsbeweis zu führen. Ansonsten gilt diese als bestritten.
  • In einem Strafverfahren hat grundsätzlich die Staatsanwaltschaft den Nachweis der Schuld des Angeklagten zu den vorgetragenen Behauptungen zu führen.
  • Bei Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede obliegt es i.d.R. dem Beschuldigten (Angeklagten), den Beweis dafür zu erbringen, dass die von ihm behauptete beleidigende Äußerung wahr ist. Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine strafbare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Ist er freigesprochen, so ist Wahrheitsbeweis ausgeschlossen (§ 190 StGB). Der Beweis der Wahrheit schließt jedoch Bestrafung des Beleidigers nach § 185 StGB (Formalbeleidigung) nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht (§ 192 StGB); z. B. bei Verbreitung von Behauptungen aus der Intimsphäre, wenn dafür kein Anlass bestand (a. Wahrnehmung berechtigter Interessen). Einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung steht bei der üblen Nachrede und — unter bestimmten Voraussetzungen — bei der einfachen Beleidigung als Strafausschließungsgrund einer Strafbarkeit entgegen. Er ist geführt, wenn der Tatsachenkern der Äußerung erwiesen ist.
  • Bei der üblen Nachrede ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 11, 273, 274). Unabhängig vom Vorsatz des Täters ist dieser bezüglich der Richtigkeit seiner Äußerung schon dann aus § 186 StGB strafbar, wenn das Gericht nicht feststellen kann, dass die Aussage in ihrem Kern zutreffend war. Das „Beweisrisiko” trägt der Täter, worin eine Umkehrung des Grundsatzes „in dubio pro reo” liegt. Eine „Beweislast” wie im Zivilprozess besteht gleichwohl nicht; es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Wahrheitsbeweis durch Strafurteil (§ 190 StGB) stellt hierzu eine spezielle Beweisregel auf: Ist die im Rahmen der §§ 186 oder 187 StGB verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Spiegelbildlich hierzu ist der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Verbreitung oder Behauptung freigesprochen wurde.
    Beispiel: Ich hatte in 2012 drei Verhandlungen in München, ich nahm teil, da ich die Ursache für die Klage ohne Beweise erfahren wollte, die außerdem unter einem anderen Aktenzeichen stattfand dem überhaupt kein prozessualer Werdegang zugrunde lag. An einem anderen Gericht trug ich unter Bekanntgabe der beider Aktenzeichen sowie der Einvernahme der Staatsanwälte die Sache erneut vor und dort wurden die Vorwürfe vollends entkräftet und Betrug, Schutzgelderpressung mittels Gerüchtestreuung wurde offensichtlich.
    • Das Verfahren darf jedenfalls nicht gemäß § 15 GVG, Art. 97 und 101 GG i.V.m. § 16 GVG geführt worden sein. Es darf einer Streitschlichtung geführt werden und dabei ergehen Beurteilungen. Sind die Beteiligten gemäß der freien Gerichtsbarkeit beidseitig einverstanden, so kann eine solche Verhandlung auch zu Ermittlungsgründen geführt werden um die Wahrheit offenzulegen. 
    • Bei der Beleidigung stellt der Wahrheitsbeweis i. d. R. keinen Strafausschließungsgrund dar; etwas anderes gilt nur, wenn die Beleidigung durch Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber dem Beleidigten selbst erfolgt. Ist diese Tatsache eine Straftat, gilt ebenfalls die Beweisregel des § 190 StGB (str.). Eine Bestrafung wegen Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises (und damit fehlender Strafbarkeit gemäß §§ 186,187 StGB) ermöglicht § 192 StGB, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah (z. B. Veröffentlichung in der Presse), hervorgeht (sog. Formalbeleidigung). 
    • Nach einem Wahrheitsbeweis kann eine Bestrafung wegen Beleidigung erfolgen, nicht aber eine wegen übler Nachrede (§ 186 StGB). Tatsachenbehauptungen sind dem Wahrheitsbeweis oder dem Widerlegungsbeweis zugängig. Das rechtliche Gehör und den Wahrheitsbeweis von Recherchen und Behauptungen zu verweigern, ist Praxis mit der ein „Wahrheitsbeweis“ zu verhindern ist. Jedoch nicht in Verhandlungen gemäß § 15 GVG, Art. 97 und 101 GG, i.V.m. § 16 GVG. Die Einführungsgesetze wurden aufgehoben.
    • In Österreich wird der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede (§ 111 StGB) exkulpiert, wenn er sich auf die Richtigkeit der Behauptung beruft und ihm der Wahrheitsbeweis gelingt. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens ist der Wahrheitsbeweis nicht zulässig (§ 112 StGB).
    • Beweise dürfen keine beschlagnahmten sein. Dürfen auch nicht beschlagnahmt werden. 
    • Nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO sind Unterlagen nur geschützt, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Eine Beweisaufnahme die nicht sofort erfolgen kann, zur Glaubhaftmachung unstatthaft, §294 II ZPO. Eine Beweisführung, die dem Gericht oder der Behörde den Eindruck der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache vermitteln soll; sie reicht nicht aus, den vollen Beweis zu erbringen. 
Eine identische Regelung enthält im Übrigen der fortgeltende § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VwVfG — KOV) hinsichtlich der schädigenden Umstände im Sinne des BVG bzw. analog bei anderen Schädigungstatbeständen im sozialen Entschädigungsrecht. Damit wird in diesen Sonderfällen von dem Grundsatz abgewichen, dass u. a. die anspruchsbegründenden Umstände von den Antragstellern grundsätzlich nachzuweisen sind, d. h. volle Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen zu erbringen ist.

Die Beweisaufnahme ist nur dann statthaft, wenn sie sofort erfolgen kann (§ 294 ZPO) und nicht durch beschlagnahmte Unterlagen vorgelegt wird. Da der Beschuldigte insofern als Unschuldig gelten muss, da diesem die Beweismittel für seine Gegendarstellung mittels Beweisführung entzogen wurde. Er gilt insofern als Unschuldig. Mit Verweis auf 291 ZPO (D.R.) i.V.m. §§ 823 824, 826, 829, 830, 839 BGB sowie auf § 15 GVG, Art. 97 und 101 GG i.V.m. § 16 GVG insofern die freie Gerichtsbarkeit Geltung hat, diese an ordentlichen Gerichten gemäß der FamFG behandelt wird. Als Regeln weiter die ZPO innerhalb dieser ordentlichen Gerichte.

Es reicht demnach nicht aus eine bloße Behauptung aufzustellen und einen Beschuldigten damit vorzuverurteilen. Auch nicht eine Rechnungsstellung gegen einen anderen zu erheben und diese mit Gewaltanwendungen und anderen Drohungen einzutreiben. Insofern darf eine Klage nicht erhoben werden, wenn der Wahrheitsbeweis gemäß den Regelungen des § 291 ZPO (D.R.) fehlt. Dieser lautet: „Tatsachen die bei Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.“ Insofern reicht die Richtigstellung aus. Gemäß den Ausführungen des § 138 III ZPO gilt: „Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. “. Kommt die Forderung aus einer der Wirtschaftsvereinigungen oder sich selbst bezeichnenden Behörde, Ämter oder/und dergleichen, so handelt es sich um eine Falschbeurkundung gemäß der Regelungen §§ 341, 342, 344, 348 StGB (D.R). Die Nichtigkeit ist wegen Formmangels gemäß § 125 BGB vorhanden, sowie § 126 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, § 315 ZPO, 275 StPO, § 155 GVG vorliegend.

Die angegebenen Regeln in §§ beziffert sind analog in Österreich ebenso geltend nur in anderen §§.

Im Übrigen hat Herr W. Schäuble aus Deutschland in einer Veranstaltung am 18.11.2011 öffentlich erklärt:
Und wir sind seit dem 08. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt voll souverän gewesen.
Das ist auch richtig, denn die Gründung der Wirtschaftsvereinigug war lediglich eine Verwaltungsgesellschaft, welche den Staat ordentlich verwalten wollte und diese Vereinigung bis heute versagt hat. Von daher sind keine gesetzlichen Legitimationen vorhanden und die Einführungsgesetze wurden aufgehoben. Der Spruch
Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant
stammt aus der Weisheit des Dichters und Autors der die deutsche Nationalhymne geschrieben hat, Hoffmann von Fallersleben,
 

Die beiden Bilder können urheberrechtlich geschützt sein.