Insolvenz in Eigenregie
Schuld ist lediglich ein Ergebnis von Ursache und Wirkung. Eine Geldforderung ist keine Schuld, das hat nichts mit einer Schuld gemeinsam.
Anlässlich der Entstehung einer Schuld, kann dagegen die Frage nach der psychischen Ursache erforscht werden. Da psychische Probleme, traumatische Erfahrungen ursächlich sein können um eine Schuld zu erzeugen, diese nicht verarbeitet wurden, dagegen an Dritten ausgelebt werden. Wer also Schulden kauft, kauft unter Umständen psychische Krankheit(en).
Anlässlich des Kaufes einer Geldforderung müssen die Beteiligten gehört werden, das Recht auf Gehör und diesen steht das Mittel der Anfechtung zu.
Ich führe Insolvenzverfahren in Eigenregie seit 2004 wie hier auch nachfolgend dargestellt. Diese werden außergerichtlich geführt und bei Notwenigkeit an zulässigen Schlichtungsstellen zu einer streitgegenständlichen Angelegenheit auch behandelt. Hintergrund ist die rechtliche Stellung Deutschlands zur Wirtschaftsvereinigung und umgekehrt.
Insolvenzverwalter, Sachwalter oder auch Sequester übernehmen die Kapitulation innerhalb der Wirtschaftsvereinigung als Verteidiger dieser und nicht des Betroffenen. Das hat im Zusammenhang mit juristisch bezeichnetem Ruf- und Raubmord außerdem zu tun. Stimmt man einem gerichtlichen Verfahren zu, dann klärt man selbst die Schuldfrage mit Geständnis zu den Vorwürfen, der Entstehung der vorhandenen Forderungen und Geldforderungen, bekommt dafür eine Geldstrafe die man von seinem Gehalt, Einkommen abbezahlt und empfängt eine Bewährungsstrafe dazu. Dem die betroffene Person mit Unterschrift zustimmt, zudem verweise ich auf das Strafbefehlsverfahren auch dazu ich ausgeführt habe. Zu betonen sei, in 1990 entstand die InsO welche innerhalb der Wirtschaftsvereinigung niemals rechtswirksam eingesetzt wurde, dies mit der Vereinigung von Deutschland und dem 2plus4 Vertrag zu tun hat. Anlässlich dieser die Grundgesetze auch ihren Geltungsbereich verloren haben. Was das gesamte System der Wirtschaftsvereinigung noch weiter durcheinandergeworfen hat, als dies vor der Grenzöffnung der Fall war.
1. Insolvenz in Eigenregie
Insolvenz in Eigenverwaltung ist die einzig legitime Möglichkeit in Europa.
Da die InsO niemals rechtswirksam eingesetzt wurde und auch nicht konnte, so hat insofern jeder Forderungsinhaber das Recht daran nicht teilzunehmen. Im Grunde ist dieses Verfahren nichts anderes als wie ich seit 2004 führe.
a) Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann jedes Unternehmen durch das bisherige Management fortgeführt werden, ebenso wie bei einer Privatperson. Im Rahmen eines sogenannten Eigenverwaltungsverfahrens wird kein Insolvenzverwalter bestellt.
1. Bei bestehender Insolvenzreife in Gestalt einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung ist die Geschäftsleitung sogar verpflichtet, unverzüglich allen Geschäftspartnern dies bekannt zu geben. Gegebenenfalls auch einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern der Geschäftsführer keinen Ausweg mehr sieht.
2. Wobei zu berücksichtigen sei, Antragsgemäß bestellt bei einem Insolvenzgericht werden diese in der Folge einen Insolvenzverwalter, Sachwalter für sich bestellen, welche die Vermögenswerte und die Person selbst übernehmen, da diese mit materiellen Werten mit Antragsunterschrift gestehend nicht umgehen können, daher das Gericht den das Verfahren eröffnet und den Antragsteller entmündigt. Das Gericht bestellt für sich einen Verteidiger der nach außen hin als Sequester, Insolvenz-Rechtsanwalt oder als Sachwalter seine Rolle spielt und das Unternehmen zerschlägt. Um auch so den Beweis zu erbringen als der Antragsteller im Grunde nicht zurechnungsfähig war und an der Insolvenz die Schuld trägt. Das Verfahren selbst ist rechtlich unzulässig, da zum einen die InsO niemals rechtswirksam eingesetzt wurde. Zum anderen die Verfahren auf der Grundlage der § 15 GVG, Art. 97 und 101 GG i.V.m. § 16 GVG geführt werden, jedoch auf eigene Antragstellung. Das bedeutet es kommt ein Vertrag zwischen dem Gericht vertreten durch Richter und Antragsteller zu Stande, dabei der Antragsteller durch seine Kapitulation auch alle Rechte auf seine Kollateralwerte abtritt. In der Praxis führt dies genau deshalb regelmäßig zur Zerschlagung, Verwertung des noch vorhandenen Vermögens und zur Abwicklung der Gesellschaft und bei Privatpersonen zum Bankrott, zur Kapitulation, und wird mit einer Bewährungsstrafe anerkennend versehen, die aktuell in Deutschland 3 ½ Jahre andauert. Siehe auch Buchstabe b) Ziffer 2.
3. Anders ist dies im Rahmen eines Insolvenzverwahrens in Eigenverwaltung. In diesem Fall wird das Unternehmen auch im Insolvenzfall durch das bisherige Management weiter fortgeführt, in dem Zusammenhang ist dies eine Privatperson, diese das sogenannte Management darstellt, mit Haftungstechnischen Erklärungen, ersatzweise innerhalb und für die Gesellschaft. Begleitet wird dies in der Regle durch eine Fachkraft, in allen Fällen einer juristisch belehrten Fachkraft.
b) Hintergründe und Ziele der Eigenverwaltung und anderer Antragstellung
1. Im Rahmen eines normalen Insolvenzverfahrens welches gemäß wie unter Ziffer 1 Buchstabe a) 1. und 3. Absatz geführt wird, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im gesamten Bezug auf die Haftung der Gesellschaft, dem Unternehmen, bzw. dem Geschäftsführer über.
2. Bei Antragstellung an das Insolvenzgericht siehe Buchstabe a) Ziffer 2. kann dieses Gericht auf Antrag des Insolventen einen Sequester, Insolvenzverwalter, Sachwalter bestellen, der das Mandat auferlegt bekommt, das Management/Privatperson bei der Durchführung des Verfahrens in Eigenverwaltung je nach Bedarf zu beraten, vor allem zu kontrollieren. In Einzelfällen können Entscheidung auch nur mit der Zustimmung des Sequesters, Insolvenzverwalters, Sachwalters vorgenommen werden. Der und das sei betont nur die Wirtschaftsvereinigung, die Justiz als Mandant hat und diese vertritt. Es handelt sich nach wie vor um eine Kapitulation mit Bedingungen, welche mit einem Schuldanerkenntnis geführt und dafür auch unter Umständen eine Bewährung auferlegt wird. Schuld ist keine Geldforderung. Angemerkt sei, als alle vor Gericht eingereichten Verfahren „über den Tisch der Staatsanwaltschaft gehen“ welche unter Umständen ihre Gelddruckmaschinerie erkennen.
3. Im Rahmen eines Eigenveraltungsverfahrens siehe Buchstabe a) 1. und 3. Sowie b) Ziffer 1. soll das Unternehmen erhalten werden, ebenso die Privatperson. Die Unternehmensführung bleibt in den Händen des Managements, welches das Unternehmen in Eigenregie durch das Insolvenzverfahren manövriert. Anlässlich einer Privatperson bleibt die Verfügungsgewalt bei dieser. Es ist ratsam sich einer Person seines Vertrauens einzubeziehen, welche im Bedarfsfall beratend zur Seite steht oder auch eingreift.
c) Wann ist die Eigenverwaltung möglich?
1)Voraussetzung der Eigenverwaltung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, also einer drohenden oder einer bereits vorhandenen Zahlungsunfähigkeit, oder auch anlässlich einer Überschuldung. Dabei ist der Wille des Insolventen entscheidend.
2)Voraussetzung ist die Stellung eines Schreibens auf Durchführung einer Eigenverwaltung; welches dagegen nicht in Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung möglich ist.
3)Es kann zunächst ein normaler Insolvenzantrag gestellt werden, sofern der Antrag auf Eigenverwaltung noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgeholt wird.
4)In dem Fall des Verfahrens wird kein Schuldanerkenntnis erklärt, die zur Situation geführten Umstände können beschrieben werden und die Forderungen / Verbindlichkeiten werden mittels Vergleiche vereinbart und der Betroffene erfüllt diese mit Leben. Er kann seine Unternehmungen weiterführen.
5)Schließlich sollten dabei keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung oder Einleitung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Diese Voraussetzung kann jedoch durch die Zustimmung des Gläubigerausschusses dargelegt und entkräftet werden.
d) Schutz des Unternehmens, der Privatperson
Ein in Insolvenz befindliches Unternehmen, Person ist besonders geschützt. Die Insolvenzgläubiger erhalten nur eine Quote auf ihre bestehenden Forderungen. Das Unternehmen kann sich also alter Verbindlichkeiten entledigen. Die Eigenverwaltung kann zusätzlich noch mit einem Antrag auf ein besonderes Schutzschirmverfahren verbunden werden. In diesem Fall können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeitweilig untersagt oder auch ausgesetzt werden. Das Schutzschirmverfahren ist daher nur in den Fällen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich und setzt eine Bescheinigung über die Sanierungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens voraus. Bei Privatpersonen reicht das ungekündigte Arbeitsverhältnis.
In dem Fall wird kein Schuldanerkenntnis erklärt, die eingetretene Situation wird beschrieben und die Forderungen/Verbindlichkeiten werden mittels Vergleiches vereinbart und der Betroffene erfüllt diese mit Leben.
e) Haftungsgefahren
Die Eigenverwaltung birgt für das Management nicht unerhebliche Haftungsgefahren. So hat der Bundesgerichtshof den Geschäftsführer eines in Eigenverwaltung geführten Unternehmens haftungstechnisch einem Insolvenzverwalter gleichgestellt. Diese rechtliche Stellung führt dazu, als der Geschäftsführer für jede schuldhafte Verletzungen aller nach der Insolvenzordnung für ihn geltenden Pflichten haftet. Er haftet außerdem auch, wenn bei Durchführung des Insolvenzverfahrens begründete Masseverbindlichkeiten nicht beglichen werden können.
In Bezug auf Privatpersonen ist die Situation ungefährlich solange keine vertraglich gebundenen neuen Einigungen vereinbart wurden. Dagegen werden solche Vereinbarungen getroffen und anschließend nicht eingehalten, kann dies auch von Eingehungsbetrug bis hin zu weiteren Betrugsdelikten führen, welche letztendlich bei Ahndung mit mindestens hohen Geldstrafen bewertet wird und zur Ablehnung eines Antrags auf ein gerichtliches restschuldbefreiendes Verfahren führt.
2. Ergänzend sei hinzuweisen,
als Drohungen zur Nichtigkeit eines jeden Vorgangs führen. Gemäß den ranghöheren Gesetzen und Verordnungen in Europa wird auf diese auch verwiesen. Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, analog Art. 6 II EMRK, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Forderungen, -und somit die Einleitung einer Verhaftung oder auch Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung-, eine Menschenrechtsverletzung darstellt.
3. Grundsätzlich greift in jedem Fall der
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden; Gemäß diesem darf niemandem die Freiheit allein deshalb entzogen werden, ebenso wenig die Möglichkeit der freien Entfaltung, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Ungeachtet dessen als er diese bestritten hat. Auch nach IP66 Art. 11, IP66 bedeutet Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte und Pflichten, Staat Unterzeichnung Ratifizierung Inkrafttreten Deutschland 16/9/1963 1/6/1968 1/6/1968.
Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist sowohl eine Inhaftierung sowie eine Beugung der Rechte und eine solch gemäße Verhaftung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig; Auch für die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann und darf nicht mit der Haft erzwungen werden. Ihr Auftraggeber hat das Mandat von dem Amtsgericht erhalten und darf daher auch dieses nicht persönlich aus persönlichen Interessen missbrauchen, dazu auf vorbezeichnetes insgesamt verwiesen wird. Da es zudem nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben – Unschuldsvermutung, Art. 6 II EMRK. Dies trifft auch zu für die in der Haft erzwungene Erklärung zu. Das gilt auch für die erzwungene Erklärung nicht aus den tatsächlichen, sondern rechtlichen Gründen, da die Abgabe einer eides-stattlichen Versicherung zivilrechtliche (Schufa) Folgen hat. Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich auf das Zusatzprotokoll Nr. 4 des EGMR, das nach Artikel 25 GG als Völkerrecht vor Bundesrecht ergeht. Ich beantrag die sofortige Aufhebung des Haftbefehls. Der Haftbefehl war außerdem nicht unterschrieben.
Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention verbietet sogar die Schuldhaft: Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Pflicht zu erfüllen. Dieses Verbot beruht auf dem Grundsatz, dass es mit der menschlichen Freiheit und Würde nicht vereinbar ist, einem Menschen die Freiheit nur deswegen zu entziehen, weil er nicht die materiellen Mittel hat, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Gemäß Ihrem Art. 25 Grundgesetz kann jeden beliebigen – nach Völkerrecht beauftragen um ihn zu vertreten. Dazu haftet jeder Mitarbeiter einer Behörde persönlich für das negative Interesse, wenn die völkerrechtlich festgestellte Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert wird. Das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht nach Art. 25 GG vor Recht und Gesetz gemäß Art. 20 GG und verpflichtet die Remonstration gemäß § 38 Anlage 1 2021-10-06 ZWV Haftbefehl BRRG.
Außerdem sind die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO seit 2006 aufgehoben worden. Es besteht in der BRD oder auch Österreich keine rechtliche Grundlage einen Haftbefehl für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auszustellen! Ein Haftbefehl darf nur im Strafrecht ausgestellt werden wegen Flucht-, Wiederholung- oder Verdunkelungsgefahr. Der Haftbefehl darf nicht dazu missbraucht werden, um das Aussageverhalten zu beeinflussen, ins-besondere dazu zu dienen, die Aussagefreiheit zu brechen, siehe BGH 14, 358, 364; Dingeldey JA 84,407; Günther GA 78, 193; Rogall 67 ff., 104 ff., BVerfGE 56,37,49 = NJW 81, 1541. Eine Person braucht außerdem auch nicht Zeuge gegen sich selbst sein, siehe BGH 25, 325, 331.
Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keine EU-weit gültigen Haftbefehle ausstellen. Das hat im Übrigen auch der EuGH in Luxemburg so entschieden. Der Grund: Die deutschen Staatsanwaltschaften seien nicht unabhängig, sondern an Weisungen aus der Politik gebunden, da es sich um einen Teil der Wirtschaftsvereinigung handelt. Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen einem Urteil des höchsten EU-Gerichts zufolge keine sogenannten Europäischen Haftbefehle ausstellen. In Deutschland sei gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Europäischer Haftbefehl in Einzelfällen auf Weisung des Justizministers des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt werde, urteilte der Europäische Gerichtshof am Montag in Luxemburg, Rechtssachen C-508/18, C- 82/19, C-509/18. Beim Europäischen Haftbefehl bittet ein EU-Staat andere Mitgliedstaaten da-rum, eine Person festzunehmen und sie auszuliefern aber nur auf eine Bitte hin.
4. Ungeachtet der Gerichtsvollzieher eine Privatperson ist und weder Forderungen einziehen darf, noch weniger berechtigt ist, die Vermögensverzeichnisse abzunehmen. Diese sind stets freiwillig und in manchen Fällen von Vorteil.