Unzulässige Geschäfte
Tatsache ist, in meinem Fall handelt es sich um ein ideales Beispiel. In 1999 wurde durch eine Reihe von Beschlüssen mein gesamtes materielles Vermögen durch die Justiz München und Bayern mit 2 Fachfamilienpornorechtsanwälten zusammen mit einem dummen etwa 32 Jahre alten Mädel mittels Fremdbeeinflussung die bei weitem überfordert war illegal übernommen, sprich geplündert. Es wollten hier ein paar Intelligenzbolzen die materiellen Vermögenswerte übernehmen und ich sollte für diese tätig werden. Was ich ablehnte. Damit wurde in 1999 nicht nur alle Rechte und alle Verpflichtungen daraus durch diese vorbezeichneten illegal übernommen.
Eine Forderungsabtretung macht keinen Sinn.
Eine Geldforderungsabtretung müsste von allen Beteiligten gehört werden und der gesamte Prozess beachtet werden.
Zudem darf eine Forderung oder Geldforderung nicht abgetreten werden. Überdies auch keine Forderungen oder Geldforderungen per Zwang eingetrieben werden dürfen. Alleine das Auftreten und fordern ist eine Straftat, welche man auch sofort zur Strafanzeige bringen sollte.
Um einen wirklich absoluten kleinen Einblick auf das was heute in der U-Bahn von 4 deutschen Personen besprochen wurde richtig zu stellen, dieses Gespräch ein Rechtsanwalt und ich mir nur noch kopfschüttelnd anhörten, da ein solcher Unsinn viele dumme Glücksritter auf den Plan der Bereicherung ruft. Betroffene in den Ruin stürzen kann. Wie man sich dann auch noch als „Gebildeter“ damit brüsten kann, war uns beiden zweifelhaft, daher auch das Kopfschütteln. Zudem würde ich mich schämen, wenn ich solches äußern würde. Und mich als Gebildeter outen möchte. So versteht man im Kreditwesen unter Akzessorietät im Unterschied zur Fiduziarität die gesetzlich vorgesehene enge Verknüpfung einer Kreditsicherheit mit einer Forderung aus einem Kredit letztendlich getrennt zu betrachten einer Geldforderung. Das Vertragsrecht verlangt in diesen Fällen stets eine Abhängigkeit der Kreditsicherheit von einem Kredit und umgekehrt. Aufgeführt werden beispielsweise Bürgschaft, die Hypothek und die Verpfändung. In der Legaldefinition für diese drei Arten von Kreditsicherheiten ist jeweils wegen einer zustehenden Forderung oder auch zur Sicherung einer Forderung solche Texte enthalten. Damit auch Arten der Sicherheiten zur Causa für ihre Bestellung, den Fortbestand und ihren Wegfall des Sicherungszwecks, dabei ist wesentlich den Unterschied zwischen Forderung und Geldforderung zu beachten. Es handelt sich somit um einen gesetzlichen Sicherungsvertrag, so als die Anforderungen an eine vertragliche Sicherungsabrede niedriger ausfallen dürfen. Deshalb kann von „geborenen“ Kreditsicherheiten gesprochen werden, weil sie als Kreditsicherheit ausdrücklich so vorgesehen hat. Die Akzessorietät stellt eine Durchbrechung des Trennungsprinzips dar, wonach lediglich das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft immer getrennt voneinander zu betrachten sind und die Nichtigkeit etwa des Verpflichtungsgeschäfts sich nicht automatisch auf das Verfügungsgeschäft desselben Vertrags und umgekehrt auswirkt, das Abstraktionsprinzip. Bei der Akzessorietät ändert das Gesetz die Trennung zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft und ordnet der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zu. Eigenschaften akzessorischer Kreditsicherheiten sind; Die Akzessorietät beschränkt sich jedoch nicht allein auf den gesetzlich vorgesehenen Sicherungszweck. Sie verlangt wegen ihrer strengen Bindungswirkung konsequent, dass bei Übertragung also die Abtretung einer mit genannten Sicherheiten besicherten Forderung die Kreditsicherheit gemeinsam mit der Forderung übertragen werden muss, damit die enge Bindung zwischen Forderung und Sicherheit erhalten bleibt. Die akzessorische Kreditsicherheit darf also nicht ohne zugrunde liegende Forderung, die Forderung nicht ohne akzessorische Sicherheit abgetreten werden, sie „kleben“ aneinander. Es sind lediglich die akzessorischen Sicherheiten als abtretungspflichtige Nebenrechte der Forderung erwähnt; dabei muss auch die Geldforderung festgehalten sein, nicht akzessorische
Nebenrechte werden nicht einmal erwähnt. Diese strenge Verbindung zwischen Forderungsübergang und gleichzeitiger Übertragung der Hypothek auf einen neuen Gläubiger wird auch sachenrechtlich verlangt. Dabei wird genau beschrieben, was zu geschehen hat, wenn der Sicherheitengeber, ersatzweise der Bürge, Grundstückseigentümer bei Hypothek durch den Gläubiger auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Daher sind auch die Zahlungsmodalitäten wesentlich. Zahlt der Bürge oder der lediglich der sicherungsgebende Grundstückseigentümer an den Gläubiger, so geht cessio legis die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner automatisch auf den Sicherheitengeber über, ohne dass es einer besonderen vertraglichen Abtretung bedarf und dies auch für die Bürgschaft. Es muss sich um eine ordentliche Forderungsabtretung handeln, die zwangsläufig bei Zahlung durch den Sicherheitengeber eintritt, dazu müssen alle Betroffene und beteiligten rechtliches Gehör finden und ihr Einverständnis aus freiem Willen geben – nicht aus Zwang. Da hingegen hin Deutschland Zwangsvollstreckungen ausgeschlossen sind, können diese Sicherheitengeber keine Vollstreckung durch den Gläubiger in das Vermögen durchführen und gleichzeitig versuchen, die auf sie übergegangene Forderung bzw. Geldforderung selbst beim Schuldner einzutreiben. Das ist in Deutschland sowie Österreich unzulässig. Wird ein Kredit endgültig getilgt und auch der schuldrechtliche Sicherungszweck ist endgültig entfallen, stehen die akzessorischen Sicherungsrechte auch dem Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Die Bürgschaft erlischt aufgrund der Bindungswirkung des Rechts an die untergegangene Forderung und Geldforderung in diesem Fall. Gleiches gilt für das Pfandrecht mit Drittwirkung, denn es wird zum Eigentümerpfandrecht. Die Hypothek wandelt sich mit Forderungswegfall in eine Eigentümerhypothek um. Hierin liegt ein maßgeblicher Unterschied zu nichtakzessorischen also abstrakten Kreditsicherheiten. Da bei diesen kein Sicherungszweck zugrunde liegt, müssen sie auf der Grundlage vielen anderen Grundlagen des vereinbarten Sicherungsvertrages an den Sicherungsgeber ausdrücklich rückübertragen werden.
In allen Belangen muss also sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer gehört werden.
Tatsache ist auch in dem Fall, eine illegale Übernahme verhindert jede rechtliche Handhabe, um aus den vorher vorhandenen Sicherheiten, Forderungen oder auch Geldforderungen sich bedienen zu können. In meinem Fall handelt es sich um die Justiz Bayern, München seit 1999 durch zahlreiche Beschlüsse. Von daher ist mein materieller Status nach wie vor unverändert. Was letztendlich die Beendigung der Konto- und Geschäftsbeziehung bedeutet. Wichtig dabei ist, in wie weit Sie dieser Plünderung zustimmen.