Selbstbestimmungsrecht
Deutschland hat mit Öffnung der Grenzen zwischen Ost- und Westdeutschland den geltungsbereich der Grundgesetze verloren.
Ich betone, in welchem Land, in welcher Stadt ich mich aufhalte, ich bin nicht auf Werbetour. Ich bin ebensowenig auf der Suche nach Anerkennung oder Schutz. In dem Zusammenhang darf ich auf das Selbstbestimmungsrecht erinnern, welches auch für mich gelten sollte. Es war im Übrigen in 1980/1981 auch ein Teil meiner Vorträge. Leider, stelle ich immer wieder fest, die Deutschen haben es immer noch nicht verstanden.
Der Begriff Selbstbestimmungsrecht ist nicht ausdrücklicher Bestandteil einer Rechtsordnung, vielmehr ein Gedanke der Menschenrechte. Jeder Mensch und jede Gruppe hat demnach das Recht, seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen – insbesondere von sogenannten staatlichen Stellen zu regeln. Soweit sie sich im Einklang mit den anerkannten Regeln der jeweiligen Gemeinschaft befinden. Hingegen ist das allseits bekannte Gaslighting i.V.m. nonverbaler Vorverurteilung ein freiheitsberaubendes Delikt, da dies die Freiheit udn das Selbstbestimmungsrecht nicht nur einschränkt bis hin zerstört. Freiheitsberaubung beginnt ab einem Zeitraum von 10 Sekunden. In Deutschland wird dieses Selbstbestimmungsrecht vor allem gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Jedem Menschen wird darin das Recht auf die „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ garantiert, „soweit er die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Vergleichen Sie dazu auch die Allgemeine Handlungsfreiheit.
Auf Grund der Trennung von „Staat“ und Kirche kennt das Grundgesetz beispielsweise in Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV auch ein kirchliches Selbstbestimmungsrecht. Der Begriff geht zurück auf Diskussionen über das Recht, selbst die eigene Religionszugehörigkeit zu bestimmen. Bis ins 17. Jahrhundert hinein galt dagegen noch der Grundsatz, dass die Religion des regierenden Fürsten oder Königs automatisch die Religion seiner Untertanen bestimmt, vergleiche Cuius regio, eius religio. Im 18. Jahrhundert kam der Gedanke eines allgemeinen, individuellen Rechts auf Selbstbestimmung dazu.
Ich betone, in welchem Land, in welcher Stadt ich mich aufhalte, ich bin nicht auf Werbetour. Ich bin ebensowenig auf der Suche nach Anerkennung oder Schutz. In dem Zusammenhang darf ich auf das Selbstbestimmungsrecht erinnern, welches auch für mich gelten sollte. Es war im Übrigen in 1980/1981 auch ein Teil meiner Vorträge. Leider, stelle ich immer wieder fest, die Deutschen haben es immer noch nicht verstanden.
Der Begriff Selbstbestimmungsrecht ist nicht ausdrücklicher Bestandteil einer Rechtsordnung, vielmehr ein Gedanke der Menschenrechte. Jeder Mensch und jede Gruppe hat demnach das Recht, seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen – insbesondere von sogenannten staatlichen Stellen zu regeln. Soweit sie sich im Einklang mit den anerkannten Regeln der jeweiligen Gemeinschaft befinden. Hingegen ist das allseits bekannte Gaslighting i.V.m. nonverbaler Vorverurteilung ein freiheitsberaubendes Delikt, da dies die Freiheit udn das Selbstbestimmungsrecht nicht nur einschränkt bis hin zerstört. Freiheitsberaubung beginnt ab einem Zeitraum von 10 Sekunden. In Deutschland wird dieses Selbstbestimmungsrecht vor allem gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Jedem Menschen wird darin das Recht auf die „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ garantiert, „soweit er die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Vergleichen Sie dazu auch die Allgemeine Handlungsfreiheit.
Auf Grund der Trennung von „Staat“ und Kirche kennt das Grundgesetz beispielsweise in Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV auch ein kirchliches Selbstbestimmungsrecht. Der Begriff geht zurück auf Diskussionen über das Recht, selbst die eigene Religionszugehörigkeit zu bestimmen. Bis ins 17. Jahrhundert hinein galt dagegen noch der Grundsatz, dass die Religion des regierenden Fürsten oder Königs automatisch die Religion seiner Untertanen bestimmt, vergleiche Cuius regio, eius religio. Im 18. Jahrhundert kam der Gedanke eines allgemeinen, individuellen Rechts auf Selbstbestimmung dazu.
Heute wird der Begriff vor allem in folgenden Zusammenhängen verwendet:
Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
Recht auf sexuelle Selbstbestimmung,
Recht auf körperliche Unversehrtheit,
Recht auf Freiheit der Person,
Recht auf selbst bestimmten Tod,
Recht auf freie Berfswahl und solcher Ausübung.
Auch all diese Rechte werden Ihnen im dirigistisch angeordneten ausbeuterischen Menschenhandel in Tateinheit mit juristisch bezeichnetem Ruf- und Raubmord i.V.m. der Geiselnahme entzogen.
Vorsicht, die Geiselnahme und vorbezeichnetes kann gegen einen Menschen auch mit einem Verwirrspiel unter Täuschung und Einflussnahme Dritter geführt werden. Dabei werden Dritte beeinflusst die Aufnahme oder ein Wohnrecht einem anderen zu Gewähren.