VERITAS ET JUS

Gerüchte dienen lediglich zum gefügig machen eines Opfers

Gerüchte dienen stets zur Verleumdung eines Opfers durch eine Täterschaft, welche hochkriminell ist, die wegen des toxischen Gehalts zunimmt, welches das Opfer innerhalb dieser Gemeinschaft in Ansehen und Würde sowie Kredit zerstören will, zudem nicht nur in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt; um dieses für deren Ansinnen gefügig zu machen. Lediglich für diverse kriminelle Ansinnen, diese den Tätern hingegen bewusst sind. Um den Täterkreis zu beeinflussen, bereiten diese meist eine neue Tat vor, eine Tat die aus natürlichen Gründen nicht sofort angezeigt wurde, da diese nur im Gerücht und nur zu vorbezeichneten Ansinnen dienlich sein soll. Dagegen die Täterschaft anzuzeigen und wegen Verleumdung ist. Nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO sind Unterlagen, Beweise nur dann geschützt, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden.

Eine Beweisaufnahme die im Übrigen nicht sofort erfolgen kann, zur Glaubhaftmachung ist unstatthaft, § 294 II ZPO. Eine Beweisführung, die dem Gericht oder der Behörde nur den Eindruck der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache vermitteln soll; sie reicht nicht aus, um den Beweis zu erbringen.

Eine identische Regelung enthält im Übrigen der noch fortgeltende § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VwVfG — KOV) hinsichtlich der schädigenden Umstände im Sinne des BVG bzw. analog bei anderen Schädigungstatbeständen im sozialen Entschädigungsrecht. Damit wird in diesen Sonderfällen von dem Grundsatz abgewichen, dass u. a. die anspruchsbegründenden Umstände von den Antragstellern grundsätzlich nachzuweisen sind, d. h. volle Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen zu erbringen ist.

In solchen Fällen ist es nicht selten, als das Opfer einer ständigen Überwachung unterliegt, die auch per Internet geführt wird. Damit wird das Einkommen eines solchen Opfers kontrolliert, damit dieses nicht aus dem dirigistisch angeordneten ausbeuterischen Menschenhandel in Tateinheit mit jurististisch bezeichnetem Ruf- udn Raubmord, i.V.m. Geiselnahme freikommt.

Die Beweisaufnahme ist also nur dann statthaft, wenn sie sofort erfolgen kann, siehe auch § 294 ZPO, und niemals durch beschlagnahmte Unterlagen oder vorenthaltene Beweise sowie Zeugen und somit Jahgre später beispielsweise vorgelegt wird um das Opfer weiter erpressen zu können. Der Beschuldigte muss insofern als Unschuldig gelten, da diesem die Beweismittel für seine Gegendarstellung mittels Beweisführung ständigg entzogen wurde. Er gilt insofern als Unschuldig. Mit Verweis auf 291 ZPO (D.R.) i.V.m. §§ 823 824, 826, 829, 830, 839 BGB sowie auf § 15 GVG, Art. 97 und 101 GG i.V.m. § 16 GVG insofern die freie Gerichtsbarkeit Geltung hat, diese an ordentlichen Gerichten gemäß der FamFG behandelt wird. Zudem wird auch auf den nachweisbaren dirigistisch angeordenten ausbeuterischen Menschenhandel, in Tateinheit mit juristisch bezeichnetem Ruf- und Raubmord i.V.m. ständiger Geiselnahme, diese auch zur Erpressung und Vertuschung der Straftaten dienlich sein soll. Insofern gilt ein solches Opfer als stets unschuldig, da das Gesamtverbrechen berücksichtigt werden muss.  

Es reicht demnach ohnehin nicht megr aus und unter vorbezeichentem Gesamtverbrechen nicht eine bloße Behauptung aufzustellen und einen Beschuldigten damit vorverurteilen zu können. Auch nicht eine Rechnungsstellung gegen einen anderen zu erheben und diese mit Gewaltanwendungen und anderen Drohungen einzutreiben. Insofern darf nicht einmal eine Klage erhoben werden, wenn der Wahrheitsbeweis gemäß den Regelungen des § 291 ZPO fehlt. Dieser lautet:

„Tatsachen die bei Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.“

Insofern reicht die Richtigstellung des opfers aus, wenn dieses gehört wird. Gemäß den Ausführungen des § 138 III ZPO gilt:

Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Ein solches Opfer kommt selten aus dieser Befehdungsmittel heraus, da man ihm stets vorher erforscht die existenziellen Grundlagen zur Erreichung der Eigenständigkeit entzieht. Kommt die Forderung aus einer der Wirtschaftsvereinigungen oder sich selbst bezeichnenden Behörde, Ämter oder/und dergleichen, so handelt es sich um eine Falschbeurkundung gemäß der Regelungen §§ 341, 342, 344, 348 StGB. Die Nichtigkeit ist wegen Formmangels gemäß § 125 BGB vorhanden, sowie § 126 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, § 315 ZPO, 275 StPO, § 155 GVG vorliegend.

Die angegebenen Regeln in §§ beziffert sind analog in Österreich ebenso geltend nur in anderen §§.

Im Übrigen hat Herr Schäuble aus Deutschland in einer Veranstaltung am 18.11.2011 öffentlich erklärt:

Und wir sind seit dem 08. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt voll souverän gewesen.

Damit war die Wirtschaftsvereinigung mit ihren Parteien gemeint. Von daher sind bei diesen auch keine gesetzlichen Legitimationen vorhanden.

Im Bereich des europarechtliche Vorgaben umsetzenden Rechtes kommt ein anderer autonomer Glaubhaftmachungsbegriff zur Anwendung, so etwa im arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot, § 611 a Abs. 1 S. 3 BGB a.F. bzw. § 22 AGG.

Eine Anklage ohne Beweis ist unzulässig. 

  • In Zivilverfahren ist für jede bestrittene Behauptung der Wahrheitsbeweis zu führen. Ansonsten gilt diese als bestritten. 
  • In einem Strafverfahren hat grundsätzlich die Staatsanwaltschaft den Nachweis der Schuld des Angeklagten zu den vorgetragenen Behauptungen zu führen.
  • Bei Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede obliegt es i.d.R. dem Beschuldigten, Angeklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass die von ihm behauptete beleidigende Äußerung wahr ist. Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine strafbare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Ist er freigesprochen, so ist Wahrheitsbeweis ausgeschlossen (§ 190 StGB). Der Beweis der Wahrheit schließt jedoch Bestrafung des Beleidigers nach § 185 StGB (Formalbeleidigung) nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht (§ 192 StGB); z. B. bei Verbreitung von Behauptungen aus der Intimsphäre, wenn dafür kein Anlass bestand (a. Wahrnehmung berechtigter Interessen). Einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung steht bei der üblen Nachrede und — unter bestimmten Voraussetzungen — bei der einfachen Beleidigung als Strafausschließungsgrund einer Strafbarkeit entgegen. Er ist geführt, wenn der Tatsachenkern der Äußerung erwiesen ist.

  • Bei der üblen Nachrede ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 11, 273, 274). Unabhängig vom Vorsatz des Täters ist dieser bezüglich der Richtigkeit seiner Äußerung schon dann aus § 186 StGB strafbar, wenn das Gericht nicht feststellen kann, dass die Aussage in ihrem Kern zutreffend war. Das „Beweisrisiko” trägt der Täter, worin eine Umkehrung des Grundsatzes „in dubio pro reo” liegt. Eine „Beweislast” wie im Zivilprozess besteht gleichwohl nicht; es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Wahrheitsbeweis durch Strafurteil (§ 190 StGB) stellt hierzu eine spezielle Beweisregel auf: Ist die im Rahmen der §§ 186 oder 187 StGB verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Spiegelbildlich hierzu ist der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Verbreitung oder Behauptung freigesprochen wurde.
Bei der Beleidigung stellt der Wahrheitsbeweis i. d. R. keinen Strafausschließungsgrund dar; etwas anderes gilt nur, wenn die Beleidigung durch Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber dem Beleidigten selbst erfolgt. Ist diese Tatsache eine Straftat, gilt ebenfalls die Beweisregel des § 190 StGB (str.). Eine Bestrafung wegen Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises (und damit fehlender Strafbarkeit gemäß §§ 186,187 StGB) ermöglicht § 192 StGB, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah (z. B. Veröffentlichung in der Presse), hervorgeht (sog. Formalbeleidigung).

Nach einem Wahrheitsbeweis kann eine Bestrafung wegen Beleidigung erfolgen, nicht aber eine wegen übler Nachrede (§ 186 StGB). Tatsachenbehauptungen sind dem Wahrheitsbeweis oder dem Widerlegungsbeweis zugängig. Das rechtliche Gehör und den Wahrheitsbeweis von Recherchen und Behauptungen zu verweigern, ist Praxis mit der ein „Wahrheitsbeweis“ zu verhindern ist.

In Österreich wird der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede (§ 111 StGB) exkulpiert, wenn er sich auf die Richtigkeit der Behauptung beruft und ihm der Wahrheitsbeweis gelingt. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens ist der Wahrheitsbeweis nicht zulässig (§ 112 StGB).

Beweise dürfen keine beschlagnahmten sein. Dürfen auch nicht beschlagnahmt werden.