Kein Beweis keine Anklage Unschuldsvermutung
Kein Beweis, keine AnklageSchon alte Redewendungen stellen richtig:
beweisen ist besser."
„Die Bürger demokratischer Gesellschaften sollten Kurse für geistige Selbstverteidigung besuchen, um sich gegen Manipulation und Kontrolle wehren zu können.“
www.anonymousnews.org/hintergruende/leak-anonymous-hackt-britisches-aussenministerium/
Die Peinigung gegen den Helfer oder den Schützer ist eine epsychische Situation, da sich in der Schuldumkehr der Täter über seinen Opfer stellen möchte. Da der Helfer oder Schützer zu einem Fremdkörper wird. Peinigung bedeutet auch Bann, erhöht den Schaden gegen bestimmte Mobs. Diese Mobs umfassen Zomibes, Zombie Pigmans, Enderman, Skelette, Wither Skelette und den Witherboss selbst. Je nach Stufe der Verzauberung variiert die Höhe des verursachten Schadens. Es ist demnach eine Abwehrreaktion. Auch aus diesen Gründen ist nachfolgendes über die Beweissicherung und solcher Beweisaufnahmen auch nach internationalem Recht wichtig. Siehe auch Strafbefehlsverfahren unter Rechtsbelehrung und Insolvenzverfahren. Foto- und Videoaufnahmen ist wegen KI aktuell auch gemäß zahlreicher Gerichtsverfahren nicht mehr rechtswirksam und nicht mehr anwendbar. Es wurde zu viel Schaden verursacht. Im Zug, auf den Bahnhöfen, in den öffentlichen Stellen, auf der Straße rennen Weiber oder auch männliche Personen herum welche solche Aufnahmen auch mttels Handys machen, zu welchem Zweck? Um sich Gelder zu erpressen? Oder welche Vortelsnahmen wollen diese sich sonst erpressen? Der Polizeiapparat hat mir gezeigt, wie haarscharf Satelittenaufnahmen sind. Das Geld welches die Freier ihren Prostituerten übergeben, kann sogar mit der Nummer gesichtet werden.
Nur ist dies kein Beweis mehr, so auch ein BGH-Urteil aus Juni 2024.
Niemand braucht sich selbst belasten und kann auch nicht zu einer solchen Aussage gezwungen werden, gemäß § 55 StPO. Dazu sind auch Vermögensoffenlegungen unzulässig.
Nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO sind Unterlagen nur geschützt, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Eine Beweisaufnahme die nicht sofort erfolgen kann, wird zur Glaubhaftmachung unstatthaft, §294 II ZPO. Eine Beweisführung, die dem Gericht oder einer Behörde den Eindruck der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache vermitteln soll; sie reicht nicht aus, den vollen Beweis zu erbringen. Eine identische Regelung enthält im Übrigen der noch fortgeltende § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VwVfG — KOV) hinsichtlich der schädigenden Umstände im Sinne des BVG bzw. analogbei anderen Schädigungstatbeständen im sozialen Entschädigungsrecht. Damit wird in diesen Sonderfällen von dem Grundsatz abgewichen, dass u. a. die anspruchsbegründenden Umstände von den Antragstellern grundsätzlich nachzuweisen sind, d. h. volle Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen zu erbringen ist. Die Beweisaufnahme ist nur dann statthaft, wenn sie sofort erfolgen kann (§ 294 ZPO) und nicht durchbeschlagnahmte Unterlagen vorgelegt wird. Da der Beschuldigte insofern als Unschuldig gelten muss, da diesem die Beweismittel für seine Gegendarstellung mittels Beweisführung entzogen wurde. Er gilt insofern als vollumfänglich Unschuldig. Mit Verweis auf 291 ZPO (D.R.) i.V.m. §§ 823 824, 826, 829, 830, 839 BGB sowie auf § 15 GVG, Art. 97und 101 GG i.V.m. § 16 GVG insofern die freie Gerichtsbarkeit Geltung hat, diese an ordentlichen Gerichten gemäß der FamFG behandelt wird. Als Regeln weiter die ZPO innerhalb dieser Gerichte. Es reicht demnach nicht aus, eine bloße Behauptung aufzustellen und einen Beschuldigten damit vorzuverurteilen. Das ist unter vielen Anklagen strafbar. Auch nicht eine Rechnungsstellung gegen einen anderen zu erheben und diese mit Gewaltanwendungen und anderen Drohungen einzutreiben. Insofern darf eine Klage nicht erhoben werden, wenn der Wahrheitsbeweis gemäß den Regelungen des § 291 ZPO (D.R.) fehlt. Dieser lautet:
Da bei Gericht die Verfahrensgänge offenkundig sind, als Verfahren gemäß § 15 GVG, Art. 97 und 101 i.V.m. § 16 GVG verboten sind, vor allem mit Verweis auf die Bereinigungsgesetze ab 2006 anlässlich die Einführungsgesetze aufgehoben wurden. Hatte die Justiz sich davon in 2009 erholt und daraifhin die freie Gerichtsbarkeit FGG eingeführt und darin die ZPO und FamFG als geltende AGB erklärt.
Insofern reicht eine Stellungnahme eines Beschuldigten aus, eine Richtigstellung und im Falle der Unschuld wird der Vorwurf bestritten. Vorausgesetzt, er ist persönlich von der Behauptung in Kenntnis gesetzt. Dese Belehrung hingegen erteilt werden muss, statt Bedrohungen mit empfindlichen Üble und Einschüchterung.
Gemäß den Ausführungen des § 138 III ZPO gilt:
sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie zu bestreiten zu wollen
aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.“.
Stammt eine Forderung oder eine Geldforderung aus einer der Wirtschaftsvereinigungen oder sich selbst bezeichnenden Behörde, Ämter oder/und dergleichen, so handelt es sich um eine Falschbeurkundung, gemäß der Regelungen §§ 341, 342, 344, 348StGB (D.R). Die Nichtigkeit ist ohnehin wegen Formmangels gemäß § 125 BGB vorhanden, sowie § 126 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, § 315 ZPO, 275 StPO, § 155 GVG vorliegend. Die angegebenen Regeln in §§ beziffert sind analog in Österreich ebenso geltend nur in anderen §§.
Im Übrigen hat Herr Schäuble selbst aus Deutschland in einer Veranstaltung am 18.11.2011 öffentlich erklärt:
Die Unschuldsvermutung auch als Präsumtion der Unschuld bekannt ist eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und wird heute von den meisten Ländern dieses Planeten zumindest dem Anspruch nach anerkannt.
Diese Unschuldsvermutung reicht bis auf den französischen Kardinal Jean Lemoine (1250–1313) zurück. Im Jahr 1631 wurde sie im deutschsprachigen Raum mit der Formulierung „in dubio pro reo“ also im Zweifel für den Angeklagten von Friedrich Spee in der Cautio Criminalis, einer umfangreichen Schrift gegen die Praxis der zu der Zeit überhandnehmenden Hexenverfolgungen, aufgegriffen und vertieft.
1764 wurde diese vom Mailänder Aufklärungs- und Rechtsphilosophen Cesare Beccaria als Rechtsprinzip "geltendes Recht" postuliert.
Seine universellste Anerkennung findet der Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Dies hingegen nicht möglich ist, wenn diesem Unterlagen entzogen werden.
Gemäß Art. 11 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen darf niemandem die Freiheit deswegen entzogen werden, weil er eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte Anspruch darauf,
„bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten“.
In den Ländern des Europarats wird der Grundsatz darüber hinaus gewährleistet aufgrund von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt
bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld
als unschuldig.“
Im Rahmen der Europäischen Union wird durch Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta garantiert:
„Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig".
Art. 48 Abs. 1 Grundrechtecharta ist in den Unionsmitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, soweit die Mitgliedsstaaten Unionsrecht anwenden oder umsetzen.
In Deutschland folgt dies auch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz.
Die Unschuldsvermutung erfordert, dass der einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte nicht seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.
Zur Durchsetzung der Unschuldsvermutung sind strafrechtliche Verbote (Verfolgung Unschuldiger, falsche Verdächtigung, Verleumdung, üble Nachrede) und je nach Sachlage verschiedene zivilrechtliche Abwehr- und Ausgleichsansprüche (Anspruch auf Gegendarstellung, Widerruf, Richtigstellung, Schadensersatz, Geldentschädigung, Unterlassung) vorgesehen.
Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung, durch ein gesetzlich legitimiertes Gericht und solcher Richter.
Inwieweit die Unschuldsvermutung über das Strafverfahren hinaus auch eine Ausstrahlungswirkung hat, z. B. für die Massenmedien, die über ein Strafverfahren berichten, ist in den Einzelheiten strittig und wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Unschuldsvermutung Ziffer 13 des Pressekodex gewidmet, hierin heißt es:
„Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“
Maßnahmen im Ermittlungsverfahren sind wegen der Unschuldsvermutung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ohne begründeten Anfangsverdacht darf überhaupt kein Strafverfahren eingeleitet werden, ebenso wenig die Beschlagnahme von Unterlagen, Dokumente, Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte, das Selbstbestimmungsrecht und vieles weiteres.