Stalker, Stalking
Wenn Sie einen Stalker haben kann es durchaus sein, als dieser bei Ihnen einbricht und eine Spur, ein Andenken, seien Marke hinterlässt. Es ist für ihn ein hinterlassener Beweis seiner Machtausübung über sein Opfer. In manchen Fällen nimmt er auch etwas Offensichtliches mit, damit Sie auf ihn aufmerksam werden, er beweist somit seine Machtstellung über Sie, als er jederzeit über Sie und Ihr Leben Kontrolle hat.
Strafrechtliche Sanktionen
Mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, wurde in das deutsche Strafgesetzbuch der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt gemäß *§ 238 StGB, alte Fassung, der englische Begriff „Stalking“ wurde im Gesetz nicht erwähnt.
Viele bei der Nachstellung typische Verhaltensweisen wurden zwar bereits durch andere Straftatbestände sanktioniert (Bedrohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Beleidigung, Verleumdung), der neu geschaffene Straftatbestand der Nachstellung sollte aber einen noch effektiveren Opferschutz gewährleisten, indem bestehende Regelungslücken geschlossen wurden. Nachstellungen unterhalb der Eingriffsschwelle eines der genannten Straftatbestände konnten zuvor nur durch die Einschaltung der Zivilgerichte begegnet werden. Die Ziffern 1 bis 4 des 1. Absatzes sollten nach Auffassung des Gesetzgebers die nach damaligem Erkenntnisstand häufigsten Nachstellungshandlungen erfassen. Mit der „anderen vergleichbaren Handlung“ nach Ziffer 5 wurde zusätzlich ein Auffangtatbestand integriert, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden und künftigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Von dem Begriff der „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ werden ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen erfasst, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat oder die Tat den Tod einer der genannten Personen verursacht hat. (Absätze 2 und 3) In letzteren Fällen gelten auf Grund des gleichzeitig geänderten § 112a Abs 1 Nr 1 StPO entsprechende Straftaten Als Haftgrund wegen Wiederholungsgefahr. Die einfache Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt (Absatz 5), wenn nicht die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Aber auch bei Vorliegen eines Antrages verfolgte die Staatsanwaltschaft die Tat bisher nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejahte (§ 376 StPO, mit Möglichkeit der Nebenklage, § 395 Abs 1 Nr 1 lit e StPO), ansonsten wurden die Opfer auf den Weg der Privatklage verwiesen (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO alter Fassung). Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt.
Gesetzliche Situation ab März 2017
Mit dem neuen "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen" vom 1. März 2017[22] wurde der 1. Absatz des § 238 StGB (bei unveränderten Absätzen 2–5), so wie § 374 Abs 1 Nr 5 StPO und weitere Paragraphen im Zusammenhang des Gewaltschutzgesetzes geändert. Das neu formulierte Grunddelikt nach § 238 Abs. 1 StGB ist seit 10. März 2017 jetzt nicht mehr als Erfolgsdelikt, sondern als Eignungsdelikt ausgestaltet. Das bedeutet, dass der Täter also von nun an nicht nur dann bestraft werden kann, wenn er durch unbefugtes Nachstellen in Form der beharrlichen Vornahme ausdrücklich angeführter Tatvarianten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursacht hat, es reicht nunmehr aus, dass die Handlungen zu einer solchen Beeinträchtigung geeignet waren. Die parallele Änderung des § 374 Abs. 1 Nr. 5 bewirkt, dass der Tatbestand "Nachstellung" (§ 238 Abs. 1 StGB) nicht mehr im Wege der Privatklage vom Verletzten verfolgt werden können, ohne dass es einer vorherigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Somit sollen die Opfer nicht mehr auf den Weg der Privatklage verwiesen werden können und mehr Straftaten zu einer Anzeige gebracht werden.
Opferentschädigungsgesetz
Nachstellung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Gewaltlose, insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer sind regelmäßig nicht als „tätliche Angriffe“ zu werten, die das OEG für einen Entschädigungsanspruch voraussetzt. Das Bundessozialgericht hat im April 2011 entschieden, dass eine Opferentschädigung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen der Nachstellungen zu einer Einwirkung direkt auf den Körper des Opfers gerichteten Gewalttat gekommen ist.
Präventive Maßnahmen
Nachstellungsopfer haben zunächst die Möglichkeit, die Polizei hinzuzuziehen. Diese kann den Störer der Wohnung verweisen sowie gegen ihn einen Platzverweis erteilen; ferner kann ein Kontaktverbot ausgesprochen werden (Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel). Innerhalb von i. a. zehn Tagen sollte der Geschädigte beim örtlich zuständigen Amtsgericht Schutzanordnungen gegen den Stalker erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis dazu ist die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 2. Oktober 2007. Nach dieser reicht es für eine Anordnung nach dem GewSchG bereits aus, wenn das Opfer über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten am Verlassen der Wohnung gehindert wird
Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine Unterlassungsverfügung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach § 4 Gewaltschutzgesetz dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Nachstellung an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung. Schon in den 1970er Jahren gingen die Gerichte gegen Telefonterror vor.
Täter können in Deutschland unter Voraussetzung des § 112a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) in Untersuchungshaft genommen werden (sog. Deeskalationshaft). Dies gilt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der dringende Verdacht bestehen, dass der Täter sein Opfer (beziehungsweise einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person) zumindest in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat. Zweitens müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Täter vor einer rechtskräftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 238 Abs. 2, 3 StGB).
Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Polizeiarbeit scheint sich die sogenannte Gefährderansprache gegenüber dem mutmaßlichen Täter zu bewähren. Nach Auswertung mehrerer Studien, unter anderen der Darmstädter Studie, hinterlässt eine staatliche Reaktion innerhalb der ersten 48 Stunden eine nachhaltige und zu 80 % beendende Wirkung beim Täter, da er mit seinem Handeln aus der Anonymität herausgeholt wird und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Diese sind dem Täter, der sich in vielen Fällen selbst in der Opferrolle sieht, oft nicht oder nicht in diesem Ausmaß bekannt.
Es ist jedoch auch möglich, dass die Gefährderansprache die aktuelle Gefährdung für das Opfer noch steigert, da jetzt dem Stalker offenbar wird, dass das Opfer staatliche Stellen eingeschaltet hat. Es ist deshalb wichtig, den Stalker nach der Ansprache weiterhin zu beobachten oder durch Einbindung anderer Beratungsstellen zu begleiten. Die Gefährderansprache selbst bietet insbesondere dem Polizeibeamten, der eine Gefährdungseinschätzung vornehmen muss, die Möglichkeit, weitere Informationen über den Täter (Gemütszustand, Motivation) zu gewinnen und weiteres Vorgehen strukturiert zu gestalten. Insbesondere ist das Opfer über die Gefährderansprache zu informieren.
Zivilrechtliche Sanktionen
Opfer von Nachstellungsangriffen können sich auch zivilrechtlich zur Wehr setzen. Sind die Angriffe geeignet, ihr Persönlichkeitsrecht zu verletzen, so kommen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach § 823, § 1004 BGB, Art. 1 und Art. 2 GG in Betracht. Je nach Intensität der Nachstellung gewähren die Gerichte auch erhebliche Schmerzensgeldbeträge.
Arbeitsrechtliche Sanktionen
Fühlt sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von einem Arbeitskollegen oder einer Arbeitskollegin belästigt und äußert, dass weder dienstlich noch privat Kontakt erwünscht ist, so hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das zu respektieren. Handelt er oder sie weiter gegen den erklärten Willen der Arbeitskollegin oder des Arbeitskollegen, kann dieses Verhalten eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entwicklung
Das Problem „Nachstellung“ trat bei Gerichten, Staatsanwälten und der Polizei erst langsam ins Bewusstsein. Häufig wurden Opfer nicht ernstgenommen. Auf der anderen Seite waren Polizei und Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen häufig in ihrem Handlungsspielraum beschränkt.
Als Reaktion auf diese als unbefriedigend wahrgenommene Situation verabschiedete im August 2005 das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf, der einen neuen § 241b StGB vorsah.
Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wurde 2005 kontrovers diskutiert, da man der Ansicht war, die bestehenden Gesetze würden den Betroffenen ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bieten. Vielmehr sollten die bestehenden straf-, zivil- und polizeirechtlichen Möglichkeiten konsequenter angewendet werden. Außerdem wurde konkrete Kritik am dargestellten Gesetzesentwurf geübt, beispielsweise hinsichtlich der Verfassungskonformität infolge der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Gesetzesentwurf zu § 241b StGB fiel mit dem vorzeitigen Ende des Bundestages der Diskontinuität anheim.
Der § 238 StGB* wurde 2006 als Entwurf in den Bundestag eingebracht. Er wurde Ende 2006 im Bundestag und im Februar 2007 im Bundesrat verabschiedet und trat am 31. März 2007 in Kraft.
Seit 10. März 2017 ist die Vorschrift nicht mehr als Erfolgsdelikt, sondern als Eignungsdelikt ausgestaltet: Der Täter kann also nicht nur dann bestraft werden, wenn er durch unbefugtes Nachstellen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursacht hat, es reicht jetzt aus, dass die Handlungen zu einer solchen Beeinträchtigung geeignet waren.
*§ 238 StGB Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Strafrechtliche Sanktionen
Mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, wurde in das deutsche Strafgesetzbuch der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt gemäß *§ 238 StGB, alte Fassung, der englische Begriff „Stalking“ wurde im Gesetz nicht erwähnt.
Viele bei der Nachstellung typische Verhaltensweisen wurden zwar bereits durch andere Straftatbestände sanktioniert (Bedrohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Beleidigung, Verleumdung), der neu geschaffene Straftatbestand der Nachstellung sollte aber einen noch effektiveren Opferschutz gewährleisten, indem bestehende Regelungslücken geschlossen wurden. Nachstellungen unterhalb der Eingriffsschwelle eines der genannten Straftatbestände konnten zuvor nur durch die Einschaltung der Zivilgerichte begegnet werden. Die Ziffern 1 bis 4 des 1. Absatzes sollten nach Auffassung des Gesetzgebers die nach damaligem Erkenntnisstand häufigsten Nachstellungshandlungen erfassen. Mit der „anderen vergleichbaren Handlung“ nach Ziffer 5 wurde zusätzlich ein Auffangtatbestand integriert, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden und künftigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Von dem Begriff der „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ werden ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen erfasst, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat oder die Tat den Tod einer der genannten Personen verursacht hat. (Absätze 2 und 3) In letzteren Fällen gelten auf Grund des gleichzeitig geänderten § 112a Abs 1 Nr 1 StPO entsprechende Straftaten Als Haftgrund wegen Wiederholungsgefahr. Die einfache Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt (Absatz 5), wenn nicht die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Aber auch bei Vorliegen eines Antrages verfolgte die Staatsanwaltschaft die Tat bisher nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejahte (§ 376 StPO, mit Möglichkeit der Nebenklage, § 395 Abs 1 Nr 1 lit e StPO), ansonsten wurden die Opfer auf den Weg der Privatklage verwiesen (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO alter Fassung). Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt.
Gesetzliche Situation ab März 2017
Mit dem neuen "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen" vom 1. März 2017[22] wurde der 1. Absatz des § 238 StGB (bei unveränderten Absätzen 2–5), so wie § 374 Abs 1 Nr 5 StPO und weitere Paragraphen im Zusammenhang des Gewaltschutzgesetzes geändert. Das neu formulierte Grunddelikt nach § 238 Abs. 1 StGB ist seit 10. März 2017 jetzt nicht mehr als Erfolgsdelikt, sondern als Eignungsdelikt ausgestaltet. Das bedeutet, dass der Täter also von nun an nicht nur dann bestraft werden kann, wenn er durch unbefugtes Nachstellen in Form der beharrlichen Vornahme ausdrücklich angeführter Tatvarianten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursacht hat, es reicht nunmehr aus, dass die Handlungen zu einer solchen Beeinträchtigung geeignet waren. Die parallele Änderung des § 374 Abs. 1 Nr. 5 bewirkt, dass der Tatbestand "Nachstellung" (§ 238 Abs. 1 StGB) nicht mehr im Wege der Privatklage vom Verletzten verfolgt werden können, ohne dass es einer vorherigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Somit sollen die Opfer nicht mehr auf den Weg der Privatklage verwiesen werden können und mehr Straftaten zu einer Anzeige gebracht werden.
Opferentschädigungsgesetz
Nachstellung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Gewaltlose, insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer sind regelmäßig nicht als „tätliche Angriffe“ zu werten, die das OEG für einen Entschädigungsanspruch voraussetzt. Das Bundessozialgericht hat im April 2011 entschieden, dass eine Opferentschädigung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen der Nachstellungen zu einer Einwirkung direkt auf den Körper des Opfers gerichteten Gewalttat gekommen ist.
Präventive Maßnahmen
Nachstellungsopfer haben zunächst die Möglichkeit, die Polizei hinzuzuziehen. Diese kann den Störer der Wohnung verweisen sowie gegen ihn einen Platzverweis erteilen; ferner kann ein Kontaktverbot ausgesprochen werden (Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel). Innerhalb von i. a. zehn Tagen sollte der Geschädigte beim örtlich zuständigen Amtsgericht Schutzanordnungen gegen den Stalker erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis dazu ist die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 2. Oktober 2007. Nach dieser reicht es für eine Anordnung nach dem GewSchG bereits aus, wenn das Opfer über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten am Verlassen der Wohnung gehindert wird
Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine Unterlassungsverfügung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach § 4 Gewaltschutzgesetz dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Nachstellung an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung. Schon in den 1970er Jahren gingen die Gerichte gegen Telefonterror vor.
Täter können in Deutschland unter Voraussetzung des § 112a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) in Untersuchungshaft genommen werden (sog. Deeskalationshaft). Dies gilt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der dringende Verdacht bestehen, dass der Täter sein Opfer (beziehungsweise einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person) zumindest in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat. Zweitens müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Täter vor einer rechtskräftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 238 Abs. 2, 3 StGB).
Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Polizeiarbeit scheint sich die sogenannte Gefährderansprache gegenüber dem mutmaßlichen Täter zu bewähren. Nach Auswertung mehrerer Studien, unter anderen der Darmstädter Studie, hinterlässt eine staatliche Reaktion innerhalb der ersten 48 Stunden eine nachhaltige und zu 80 % beendende Wirkung beim Täter, da er mit seinem Handeln aus der Anonymität herausgeholt wird und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Diese sind dem Täter, der sich in vielen Fällen selbst in der Opferrolle sieht, oft nicht oder nicht in diesem Ausmaß bekannt.
Es ist jedoch auch möglich, dass die Gefährderansprache die aktuelle Gefährdung für das Opfer noch steigert, da jetzt dem Stalker offenbar wird, dass das Opfer staatliche Stellen eingeschaltet hat. Es ist deshalb wichtig, den Stalker nach der Ansprache weiterhin zu beobachten oder durch Einbindung anderer Beratungsstellen zu begleiten. Die Gefährderansprache selbst bietet insbesondere dem Polizeibeamten, der eine Gefährdungseinschätzung vornehmen muss, die Möglichkeit, weitere Informationen über den Täter (Gemütszustand, Motivation) zu gewinnen und weiteres Vorgehen strukturiert zu gestalten. Insbesondere ist das Opfer über die Gefährderansprache zu informieren.
Zivilrechtliche Sanktionen
Opfer von Nachstellungsangriffen können sich auch zivilrechtlich zur Wehr setzen. Sind die Angriffe geeignet, ihr Persönlichkeitsrecht zu verletzen, so kommen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach § 823, § 1004 BGB, Art. 1 und Art. 2 GG in Betracht. Je nach Intensität der Nachstellung gewähren die Gerichte auch erhebliche Schmerzensgeldbeträge.
Arbeitsrechtliche Sanktionen
Fühlt sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von einem Arbeitskollegen oder einer Arbeitskollegin belästigt und äußert, dass weder dienstlich noch privat Kontakt erwünscht ist, so hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das zu respektieren. Handelt er oder sie weiter gegen den erklärten Willen der Arbeitskollegin oder des Arbeitskollegen, kann dieses Verhalten eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entwicklung
Das Problem „Nachstellung“ trat bei Gerichten, Staatsanwälten und der Polizei erst langsam ins Bewusstsein. Häufig wurden Opfer nicht ernstgenommen. Auf der anderen Seite waren Polizei und Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen häufig in ihrem Handlungsspielraum beschränkt.
Als Reaktion auf diese als unbefriedigend wahrgenommene Situation verabschiedete im August 2005 das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf, der einen neuen § 241b StGB vorsah.
Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wurde 2005 kontrovers diskutiert, da man der Ansicht war, die bestehenden Gesetze würden den Betroffenen ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bieten. Vielmehr sollten die bestehenden straf-, zivil- und polizeirechtlichen Möglichkeiten konsequenter angewendet werden. Außerdem wurde konkrete Kritik am dargestellten Gesetzesentwurf geübt, beispielsweise hinsichtlich der Verfassungskonformität infolge der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Gesetzesentwurf zu § 241b StGB fiel mit dem vorzeitigen Ende des Bundestages der Diskontinuität anheim.
Der § 238 StGB* wurde 2006 als Entwurf in den Bundestag eingebracht. Er wurde Ende 2006 im Bundestag und im Februar 2007 im Bundesrat verabschiedet und trat am 31. März 2007 in Kraft.
Seit 10. März 2017 ist die Vorschrift nicht mehr als Erfolgsdelikt, sondern als Eignungsdelikt ausgestaltet: Der Täter kann also nicht nur dann bestraft werden, wenn er durch unbefugtes Nachstellen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursacht hat, es reicht jetzt aus, dass die Handlungen zu einer solchen Beeinträchtigung geeignet waren.
*§ 238 StGB Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
- das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
- dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
- bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
- eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
- einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
- über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.