VERITAS ET JUS

Beweis und solcher Sicherung

Eine Beweisaufnahme die nicht sofort erfolgen kann, wird zur Glaubhaftmachung unstatthaft, § 294 II ZPO.

Nachfolgendes über die Beweissicherung und solcher Aufnahme betrifft sowohl Österreich als auch Deutschland, europäisches Recht. Siehe auch Strafbefehlsverfahren.

Nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO sind Unterlagen nur geschützt, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden.

Eine Beweisführung, die dem Gericht oder einer Behörde den Eindruck der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache vermitteln soll; sie reicht nicht aus, den vollen Beweis zu erbringen. Vor allem sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, gegen die Person sich besagter Beweis richten soll. Wobei darauf hinzuweisen ist, niemand braucht gegen sich selbst aussagen, gemäß § 55 StPO.

Die Beweisaufnahme ist nur dann statthaft, wenn sie sofort erfolgen kann (§ 294 ZPO) und nicht durch beschlagnahmte Unterlagen vorgelegt wird. Da der Beschuldigte insofern als Unschuldig gelten muss, da diesem die Beweismittel für seine Gegendarstellung mittels Beweisführung entzogen wurde. Er gilt insofern als vollumfänglich Unschuldig. Mit Verweis auf 291 ZPO (D.R.) i.V.m. §§ 823 824, 826, 829, 830, 839 BGB sowie auf § 15 GVG, Art. 97 und 101 GG i.V.m. § 16 GVG insofern die freie Gerichtsbarkeit Geltung hat, diese an ordentlichen Gerichten gemäß der FamFG behandelt wird. Als Regeln weiter die ZPO innerhalb dieser Gerichte.

Es reicht demnach nicht aus, eine bloße Behauptung aufzustellen und einen Beschuldigten damit vorzuverurteilen. Das ist unter vielen Anklagen strafbar. Auch nicht eine Rechnungsstellung gegen einen anderen zu erheben und diese mit Gewaltanwendungen und anderen Drohungen einzutreiben. Insofern darf eine Klage nicht erhoben werden, wenn der Wahrheitsbeweis gemäß den Regelungen des § 291 ZPO (D.R.) fehlt. Dieser lautet:
„Tatsachen die bei Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.“

Insofern reicht eine Stellungnahme des Beschuldigten aus, eine Richtigstellung.

Vorausgesetzt, er ist persönlich von der Behauptung in Kenntnis gesetzt. Es ist nicht zwingend erforderlich Einschreiben anzunehmen.

Gemäß den Ausführungen des § 138 III ZPO gilt:
„Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.“.

Kommt die Forderung aus einer der Wirtschaftsvereinigungen oder sich selbst bezeichnenden Behörde, Ämter oder/und dergleichen, so handelt es sich ohnehin um eine Falschbeurkundung, gemäß der Regelungen §§ 341, 342, 344, 348 StGB (D.R). Die Nichtigkeit ist ohnehin wegen Formmangels gemäß § 125 BGB vorhanden, sowie § 126 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, § 315 ZPO, 275 StPO, § 155 GVG vorliegend.

Die angegebenen Regeln in §§ beziffert sind analog in Österreich ebenso geltend nur in anderen §§. Im Übrigen hat Herr Schäuble aus Deutschland in einer Veranstaltung am 18.11.2011 öffentlich erklärt:
Und wir sind seit dem 08. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt voll souverän gewesen.

Von daher sind auch keine gesetzlichen Legitimationen vorhanden.

Anders ist dies bei Opfer-Regelungen durch Kriegsführungen und Opfern der "Weien Folter".
Eine identische Regelung enthält im Übrigen der noch fortgeltende § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VwVfG — KOV) hinsichtlich der schädigenden Umstände im Sinne des BVG bzw. analog bei anderen Schädigungstatbeständen im sozialen Entschädigungsrecht. Damit wird in diesen Sonderfällen von dem Grundsatz abgewichen, dass u. a. die anspruchsbegründenden Umstände von den Antragstellern grundsätzlich nachzuweisen sind, d. h. volle Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen zu erbringen ist.

Im Bereich der europarechtlichen Vorgaben umsetzenden Rechtes kommt ein anderer autonomer Glaubhaftmachungsbegriff zur Anwendung, so etwa im arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot, § 611 a Abs. 1 S. 3 BGB a.F. bzw. § 22 AGG.