VERITAS ET JUS

Vertrag, Vereinbarung, Vorgehensweise

Präambel
Meine Tätigkeit sowie meine Ausführungen in der Vertretung Ihrer Rechte wurde seit 2004 mehrfach durch Ordnungsorgane wie Polizeiapparat und Justiz untersucht und meine Tätigkeit stets auch für legal befunden. Ebenso wie meine Vergütungen, diese ich auf anraten der Justiz ab 2020 änderte. Zudem ich auf meine Seite

veritasetjus.de.tl/Vortr.ae.ge.htm

verweise. Ich arbeite nicht auf Erfolgsbasis, das ist eine Art der Tätigkeit, welche ich nach wie vor vollumfänglich ablehne. Zwar hat das BVG in 2008 seine Vorgaben gelockert, daher darf auch im Einzelfall unter besonderen Umständen ein Erfolgshonorar vereinbart werden, ich lehne diese Art der Tätigkeit jedenfall nach wie vor ab. In den USA ist dies hingegen ein wesentlicher Bestandteil einer Vertretung der rechtlichen Interessen. Ich lebe in Österreich, aktuell in Deutschland und bin auch in Deutschland nach wie vor tätig. Meine Vergütungen habe ich aufgrund der letzten Ermittlungen beider Nationen wie beispielsweise Ende 2020 in Deutschland auf Anraten von solchen Ermittlern die auch aus der Staatsanwaltschaft bestehen geändert und die daraus resultierenden offiziellen Verordnungen nun verwendet.

Ich versuche einen rechtlosen Zustand oder solchen Missstand mittels Vergleichsverhandlungen zu heilen. Die Heilung kann rasch eintreten oder auch etwas andauern, in jedem Fall kommt es auf den Zustand und der Verhandlungspartner an. Ich arbeite mit den jeweiligen betroffenen Personen, Menschen und solchen Vertragspartnern zusammen. Daraus durchaus Schutzbehauptungen der jeweils Betroffenen / Beteiligten in verschiedenen Arten und Weisen entstehen können, für wen auch immer.

Ich leiste keine Zusagen auf einen Erfolg.

Ich verweise zusätzlich Vertragsbindend auf meine Webseite:

veritasetjus.de.tl/Finanz.ae.mter.htm

Ziffer 1.

Der Vertrag erjält mit der Unterzeichnung der Vollmacht und Zahlung der Vergütung seine Rechtswirksamkeit. Die Unterzeichnung muss klar und deutlich sein. 

Die Abkürzung "i.A." ist zwar rechtsgültig, bedeutet dagegen nur "im Auftrag" und wird verwendet, wenn man nicht für sich selbst unterzeichnet, sondern für eine andere Person, Stelle oder ein Unternehmen. Der Zusatz "i.A." gibt an, als der Unterzeichner nur der Überbringer der Botschaft ist, aber keine Verantwortung für das Geschriebene übernehmen möchte.  Dieser Zusatz eignet sich demnach für allgemeine, informative Korrespondenz, siehe auch das Urteil Ihres BGH, 19.6.2007, Az: VI ZB 81/05.

Wenn eine Führungskraft ein Schreiben gerade nicht persönlich unterzeichnen kann, dieses lediglich zur Information schon verschickt werden soll, kann die Assistentin oder der Assistent mit „i. A.“ unterzeichnen. Der früher häufig verwendete Vermerk „Nach Diktat verreist“ klingt heute zum einen sehr altmodisch, zum anderen als sei der Chef oder die Chefin sehr überstürzt und ungeplant aufgebrochen.

Ich versuche einen Mittelweg zu wählen, unter Berücksichtigung der geltenden Friedensverträge, der allseits im jeweiligen Studium gelehrten Rechtswissenschaften, Psychologie, Quantenphysik sowie der geltenden Regeln der ranghöheren Gesetze, Verordnungen und internationalen Rechte, Pflichten und Pakte.

Ich führe niemanden aus einer Wirtschaftsvereinigung heraus, ich zeige die rechtliche Lage auf, hingegen versuche ich die Täuschung offen- und darzulegen. Selbstjustiz führe ich keine aus.

Allerdings gehe ich in manchen Fällen auch auf den Wunsch meines Klienten ein.
 Dennoch ziehe ich keinerlei Forderungen oder Geldforderungen ein.

Ziffer 2.
Meine Tätigkeit beruht auf diesen hier angezeigten Vertragsgrundlagen und solcher Rechte, auch gemäß der Ausführungen des RBerG, RDG, HGB, BGB und anderen, jeweils unter der Berücksichtigung als mit den Bereinigungsgesetzen auch die Einführungsgesetze ab 2006 bis einschließlich 2010 aufgehoben wurden. 

Ich treffe keine nonverbalen Vereinbarungen, ich fixiere diese stets schriftlich.

Ich führe keine Kriege.

Meine Vergütung vereinbare ich wie unter Ziffer 1. ausgeführt gemäß Regelung allgemeiner Vergütungsverordnungen damit diese auch für alle nachvollziehbar sind.

Es steht jedem frei sich von mir vertreten zu lassen, das gebe ich zu berücksichtigen. Ich verweise weiter auf meine Ausführungen unter Ziffer 7 meiner hier benannten Vertragsgrundlagen sowie auf diese selbst.

Ziffer 3.
Ich nehme sowohl in Europa an Verfahren vor Schiedsgerichten als auch vor Schein-, Stand- Ausnahmegerichten nicht teil; Es sei denn sie sind unbefangen, ausnahmslos zur Streitschlichtung dienlich, dann handelt es sich um ein legitime Verhandlung, ein Streitschlichtungsverfahren außergerichtlich. Stelle ich die Befangenheit oder auch eine bzw. mehrere Unterwerfungshandlungen innerhalb solcher Verhandlungen fest, distanziere ich mich davon und nehme somit an keinen Schein- Schieds- Stand- oder Ausnahmegericht teil. Ich lehne Verfahren welche gemäß den Ausführungen des § 15 GVG, Artikel 97 und 101 GG i.V.m. § 16 GVG geführt werden, ab. Es ist in Deutschland kein geltentes Gesetz vorhanden, außer die ranghöheren.... Ich nutze solche Modelle daher auch nicht aus. 

veritasetjus.de.tl/Bereinigungsgesetze.htm


Ich verweise auch hier auf meine Ausführungen unter Ziffer 7. Zudem gebe ich zu berücksichtigen, als bei mir eine Fast-Identitätslöschung irgendwann vermutlich zwischen 1997 und 2003 stattfand, die Mitarbeiter der Münchner, sowie bayerische Justiz, die, der Familiengerichte sowie die aus den Finanzämtern, des Polizeiapparates sowie der Politik übernahmen meine materiellen Vermögenswerte gegen meinen ausdrücklichen Willen zur Verwaltung, überstellten mich in eigenen Sachen handlungsunfähig, hilf- und wehrlos sowie recht- und gesetzlos nach Österreich. Meine Kinder übertrug ich unter ethisch moralischer Fürsorge die ich als Vater stets habe, dem Polizeiapparat und dies spätestens ab 2010.
 Weil eine davon in dem Kampf vn Wahnsinnigen fast getötet wurde.

Aus vorbezeichneten Gründen ich besagte Einrichtung in 2004 gründete. Über all dies hinaus ist in dem Zusammenhang eine Bonität ein Leumund wesentlich, die SCHUFA alleine bietet nicht die notwendige Auskunft

veritasetjus.de.tl/Bonit.ae.t.htm

um sich neuzugründen, umzuorientieren, eine Restrukturierung zu beginnen,

veritasetjus.de.tl/Restrukturierung.htm

dazu sind umfangreiche Maßnahmen, Wesentlichkeiten notwendig, wie beispielsweise die Erreichung der Eigenständigkeit und viele weitere Aspekte auf die ich hier nicht näher eingehe. Wie Sie hingegen unschwer erkennen können sind zahlreiche Auskunftswesen nicht nur in Deutschland vorhanden. Zudem verweise ich berücksichtigend auf meine Ausführungen unter 

veritasetjus.de.tl/Restrukturierung.htm


Ziffer 4.
In meinen Verträgen, welche die unterzeichnete Vollmacht und Rechnung ausmachen, vereinbare ich meine Leistung. Es wird keine Erfolgsbasis vereinbart. Ist ein solcher Vertrag mit i.A. oder i.V. unterzeichnet hat dieser zwar Rechtskraft, nur entbindet mich dieser aus jeglicher Haftung.

In dem gemeinsamen Vertrag der zu Grunde liegenden Vollmacht zeige ich vereinbarend die geltenden Friedensverträge Deutschlands, Österreichs an, innerhalb dieser ich mich arbeitend bewege. Daher begründend verweise ich auch auf vorbezeichneten Absatz, in Bezug auf die Haftunngsfrage.

Mit Nachdruck, ich leiste weder mündliche noch fernmündliche Zusagen über irgendwelche Erfolge und vereinbare auch keinerlei soche Erwartungshaltungen. 

Ich versuche Ihre Situation zu eruieren, damit auch erklärend vorzutragen. Auf dieser Basis eine gemeinsame Lösung unter Berücksichtigung der rechtlichen Lage zu erarbeiten möglich ist, zudem ich stets daraufhinweisen werde, welche Konfliktlösung der ruhigere und einfachere Weg sein wird.

Ziffer 5.
Ich arbeite weder in Ihnen, noch weniger in den Mitarbeitern meiner Geschäftspartner, um diese zu einem Tun oder Unterlassen zu beeinflussen. Keine Manipulation!


Ich führe meine Klienten nicht aus den Wirtschaftsvereinigungen heraus, da dies auf diese Weise nicht möglich sein dürfte.
Es gibt Möglichkeiten, gemäß diesen eine Person aus den Wirtschaftsvereinigungen zwar ausgeschlossen, recht- und gesetzlos gestellt wird, das ist jedoch ein vollkommener anderer Vorgang und Situation und sollte auch eigens dazu rechtswissenschaftlich, quantenphysikalisch und vor allem auch psychologisch bei den Beteiligten untersucht werden. Dies ist in keiner Weise Gegenstand meiner Beauftragung, in dem Zusammenhang verweise ich auf Ziffer 4. Absatz 2 und Ziffer 6. Gegenstand der Beauftragung kann sein, als ich zur Aufdeckung der rechtlichen Verhältnisse beitrage, damit auch eine oftmals vorhandene Schutzbehauptung für Plünderer aufgehoben werden kann. Da jeder der mit Gesetzen aus vr 1945 arbeitet ein Reichsbürger, Nationalsozialist ist.

Ziffer 6.

Ich betrachte und bezeichne mich weder als Reichsbürger noch weniger als Reichsbürgeranwalt und distanziere mich auch ansonsten von kriminellen Machenschaften.

Ich gehöre keiner rechtsextremen und keiner linksextremen Szene an, ebenso wenig füge ich mich den Nationalsozialisten und auch nicht den Reichsbürgern, demgemäß versuche ich mich nach den tatsächlichen Regeln des jeweiligen Landes einzuordnen, in diesem ich lebe und mich frei wirken kann.

Wir leben in Europa innerhalb der geltenden Friedensverträge!

Auf vorbezeichnetes Vorgetragenes insgesamt meine Vergütung/Honorar mit meinen Klienten vereinbart wird und mit Unterzeichnung der Vollmacht auch so als vereinbart gilt.

Ziffer 7.
Die Rechtswahl bei Verträgen mit Auslandsbezug, Verbindung ist die Möglichkeit, unter mehreren Rechtsordnungen das für den Vertrag ganz oder teilweise anzuwendende Recht zu bestimmen.

Bei Verträgen oder sonstigen Sachverhalten mit solchem Auslandsbezug taucht das Problem der Rechtswahl auf, weil die Rechtsordnungen in Staaten oder staatlichen Gemeinschaften teilweise erhebliche Unterschiede untereinander aufweisen und geklärt werden muss, welche Rechtsordnung anwendbar sein soll. Den Vertragsparteien muss deshalb bewusst sein, dass es unterschiedliche Rechtsordnungen gibt; diese dürfen im Hinblick auf die Rechtsfolgen weder verkannt noch vernachlässigt werden. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Rechtsordnungen sind Gegenstand des internationalen Kollisionsrechts. Machen Vertragsparteien bewusst oder unbewusst nicht von der Möglichkeit einer Rechtswahl Gebrauch, gilt für sie im Zweifel die Rechtsordnung des Staates, mit dem ein Vertrag die engsten Verbindungen aufweist; das ist meist das Sitzland des Verkäufers oder Klienten. In dem Zusammenhanng relegiere ich auf hier Vorgetragenes.

Daher, bei Verträgen mit Auslandsbezug kann nicht – wie bei Verträgen mit ausschließlich deutschen Beteiligten – davon ausgegangen werden, dass deutsches Recht anwendbar sein soll. Bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, wie beispielsweise Auslandsberührung, sind die Einheitsvorschriften des Übereinkommens von Rom, dem so genannte Rom I-VO anwendbar. Diese Rom I-VO hat im Dezember 2009 die Bestimmungen der Art. 27.ff EGBGB abgelöst und regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, wenn die Verträge Auslandsbezug haben. Dabei ist das 1. und 2. Bereinigungsgesetz zu berücksichtigen. Ein Vertrag unterliegt immerhin auch nach Art. 3 Rom I-VO grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Fehlt es an einer eindeutigen Rechtswahl, so gilt nach Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO bei beispielsweise Kaufverträgen über bewegliche Sachen das Recht des Staates, in welchem der Verkäufer seinen gewöhnlichen laufenden Aufenthaltsort hat. Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt hierbei nicht vor. Im Ergebnis spricht daher vieles für die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln auch in den AGB. Der Verwender sollte aber bedenken, dass sich das gewählte Recht gegenüber Verbrauchern nicht in jedem Fall durchsetzt. Dies ist eine wichtige Grundlage der Vertragsfreiheit. Dabei zu berücksichtigen sind in jedem Fall auch die Aufhebung der Einführungsgesetze, das 1. und 2. Bereinigungsgesetz. Diese nicht nur für Deutschland ihre Gelung haben.

Um mögliche Streitigkeiten wegen einer fehlenden oder unklaren Rechtswahl zu vermeiden, haben die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Rechtswahlklausel. Mit einer Rechtswahlklausel können die Vertragsparteien die Rechtsfolgen aus ihrem Vertrag beeinflussen. Sie legt als Klausel fest, welcher Rechtsordnung die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unterworfen werden sollen. Die anzuwendende Rechtsordnung entscheidet nicht nur darüber, ob ein Vertrag überhaupt formwirksam abgeschlossen wurde, sondern gibt auch die geltenden Vorschriften für die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien vor. Daher auch die eindeutige Unterschrift vorhanden sein muss. eine i.A. oder i.V. ist daher für mich nicht bindend. Insbesondere bestimmt das anzuwendende Recht, ob den Vertragsparteien ein Gestaltungsspielraum für ihre Vereinbarungen zur Verfügung steht. Auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahl beurteilen sich nach der gewählten Rechtsordnung.

Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem gewählten Recht. Für die Rechtswahlklausel ist das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll.

Wird nicht die Geltung des deutschen Rechts gewählt, was ohnehin weder zulässig noch durchsetzbar wäre, so könnte die Rechtswahl der Parteien dazu führen, als dem Betroffenen der durch zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts gewährte und nicht vorhandene Schutz entzogen wird. Welchen letztendlich nur das in dem Fall deutsche Volk leisten könnte. Zu diesen Bestimmungen gehören alle durch Parteivereinbarung nicht abdingbaren Vorschriften, die geeignet und dazu bestimmt sind, einem Vertragspartner Schutz gegenüber dem anderen zu gewähren. Allerdings darf nach Art. 6 Rom I-VO bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. In dem Zusammenhang auch wiederum die das deutsche Volk zu diesem Schutze verantwortlich wird, ersatzweise die welche die Verantwortung übernommen haben.

Eine häufig verwendete Rechtswahlklausel lautet:
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts,
auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.
Hieraus kann zunächst gefolgert werden, als das UN-Kaufrecht oder Vertragsrecht einen Teil des deutschen Rechts bildet und daher gilt, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder direkt abgelehnt wird. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg ist diese Rechtswahlklausel in den AGB auch gegenüber Verbrauchern wirksam und zudem kein Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Hamburg war der Auffassung, dass es sich bei den Kollisionsnormen der Rom I-VO nicht um Marktverhaltensregeln handele; vielmehr enthalte das durch EU-Verordnung vereinheitlichte Kollisionsrecht Bestimmungen des anwendbaren Rechts bei Sachverhalten mit Auslandsberührung. Derartige völkerrechtliche oder europarechtliche Regelungen des Kollisionsrechts verfolgten nicht den Zweck, das Marktverhalten zu regeln. Sie verfolgten allein den Zweck, die Reichweite der nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen. Zudem verstoße die Rechtswahlklausel nicht gegen AGB-Recht, insbesondere weder gegen ehemaligen § 305c Abs. 1 BGB noch gegen ehemals § 305c Abs. 2 BGB. Die Klausel sei nicht überraschend im Sinne des ehemals geltenden § 305c Abs. 1 BGB, da die Vereinbarung deutschen Rechts für Kaufverträge, deren charakteristische Leistung von einem in Deutschland tätigen Unternehmer erbracht würde, im Zweifel ohnehin dem Vertragsstatut entspräche, das mangels Rechtswahl gelten würde siehe auch Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO. In Ermangelung einer Rechtswahl unterliege nach dieser Bestimmung das anwendbare Recht bei Kaufverträgen nämlich dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Eine solche Vereinbarung habe daher zunächst einmal rein deklaratorischen Charakter. Für Verbraucherverträge gelte nichts anderes.

Durch Art. 6 Rom I-VO wird die grundsätzlich gegebene Rechtswahlfreiheit eingeschränkt, da diese nicht dazu führen darf, als dem Verbraucher der Schutz seiner Heimatvorschriften entzogen wird, dies wird als Rechtsflucht bezeichner. Nur bei Vorliegen der besonderen und nicht analogiefähigen Voraussetzungen von Art. 6 Rom I-VO kommt es zu einem Günstigkeitsvergleich zwischen dem gewählten und dem deutschen Recht – bei dem sich auch das gewählte Recht durchsetzen kann. Darin liegt der Beurteilung des LG Hamburg zufolge jedoch keine Ausnahme von der freien Rechtswahl, sondern lediglich die Vorgabe der zusätzlichen Anwendung von zwingenden Schutzvorschriften des Heimatrechts des ausländischen Verbrauchers.

Von daher wird auch auf die Bereinigungsgesetze ab 2006 verwiesen, anlässlich die Einführungsgesetze aufgehoben wurden. Ab 2009 wurde die freie Gerichtsbarkeit eingeführt, FGG, welche in die FamFG aufgenommen wurde, weder noch ist geltendes Recht,

veritasetjus.de.tl/Bereinigungsgesetze.htm

Auch aus diesem Grund meine Ausführungen zu Ziffer 3 meiner AGB.